Das kameralistische Haushaltsrecht sichert die Liquidität der Gemeindekasse durch das zwingende Gebot des Ausgleichs von VwH und VmH. Die trotz dieser Regelung durch den späteren kassenmäßigen Eingang von Einnahmen und der vorangehenden Auszahlung entstehende Liquiditätslücke versucht das bisherige Haushaltsrecht mit der Pflicht zur Vorhaltung eines Sockelbetrags in der allgemeinen Rücklage aufzufangen. Das neue kommunale Haushalts- und Rechnungswesen ist dagegen ressourcenorientiert und verpflichtet die Gemeinde nur noch zum Ausgleich des Ergebnisplans, nicht dagegen des Finanzplans. In letzterem plant die Gemeinde die Zahlungsabwicklung und die Liquiditätssicherung. Diese systematische Lücke schließt der neu gefasste Abs. 4 von § 98, in dem er die Sicherung der Zahlungsfähigkeit einschließlich der Finanzierung der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen durch das Vorhalten von Liquiditätsreserven fordert.
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