Kommunalverfassung Sachsen-Anhalt
 

§ 110 Liquiditätskredite

Das kameralistische Haushaltsrecht sicherte die Liquidität der Kommunalkasse durch das zwingende Gebot des Ausgleichs von Verwaltungshaushalt und Vermögenshaushalt. Die trotz dieser Regelung durch den späteren kassenmäßigen Eingang von Einnahmen und der vorangehenden Auszahlung ggf. entstehende Liquiditätslücke versuchte das kamerale Haushaltsrecht mit der Pflicht zur Vorhaltung eines Sockelbetrags in der allgemeinen Rücklage aufzufangen.

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