§ 1 Zweck kommunaler Gemeinschaftsarbeit
Die Zusammenarbeit von Kommunen gilt als ein Weg zur besseren Verwaltungsstruktur. Sie ist schon auf der Grundlage der in §§ 89 ff. KVG geregelten Verbandsgemeinde möglich. Das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit enthält ergänzende Formen, die eine stärkere Differenzierung zwischen den Kommunen ermöglichen. § 1 sieht den Zweck der kommunalen Gemeinschaftsarbeit in einer gemeinschaftlichen Aufgabenwahrnehmung oder in einer Wahrnehmung der Aufgaben für die anderen Kommunen, wobei Satz 1 dies auf Gemeinden und Landkreise bezieht, während Satz 2 auch Verwaltungsgemeinschaften, Verbandsgemeinden und Zweckverbände in den Handlungsbereich einbezieht.
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