Die Vorschrift bricht mit dem – auf Freiwilligkeit beruhenden – Grundsatz der Gemeinschaftsbildung; sie ermöglicht die zwangsweise Zusammenfassung von Gemeinden bzw. die Zuordnung einzelner Gemeinden zu einer Verwaltungsgemeinschaft. Die Vorschrift ermächtigt das Ministerium des Innern zum Erlaß einer entsprechenden Verordnung und damit zum Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung. Der Eingriff in Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechtspositionen bedarf einer gesetzlichen Verordnungsermächtigung, die Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt (Art. 79 Abs. 1 Satz 2 LVerf). Die vergleichsweise komplizierte Fassung der Vorschrift erklärt sich aus dieser verfassungsrechtlichen Vorgabe.
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