§ 69 geht davon aus, dass im Kommunalwahlgesetz der Regel entsprechend die Personen- und Funktionsbezeichnungen in männlicher Form gebraucht worden sind. Der Gebrauch der männlichen Form ist sprachlich bedingt. Er ist darauf zurückzuführen, dass früher die Personenbezeichnung auf Männer bezogen wurde, was bis heute noch deutlich wird, wenn man berücksichtigt, dass die Verwendung des Wortes „man“ wie etwa in der Bezeichnung „kann man nicht wissen“ immer noch für jede Persönlichkeit gültig wird. So gehört es zum üblichen deutschen Sprachgebrauch, bei einer Bezeichnung von Personen oder Funktionen die männliche Variante zu benutzen.
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