§ 52 enthält Vorgaben für Wahlprüfungsverfahren hinsichtlich der Erfordernisse eines Zustandekommens und hinsichtlich des Inhalts von Entscheidungen der Vertretung. Dabei differenziert § 52 entsprechend § 50 Abs. 1 und 3 zwischen den verschiedenen Wahleinsprüchen, wobei er die Entscheidung nach Absatz 1 mit der Bezugnahme auf die Fristberechnung nach § 50 Abs. 2 wegen der dortigen Behandlung eines Wahleinspruchs im Sinn von § 50 Abs. 1 auf den Wahleinspruch im Sinn des § 50 Abs. 1 bezieht und die Entscheidung nach Absatz 2 auf den Wahleinspruch im Sinn des § 50 Abs. 3. Nach Absatz 3 sind alle Beschlüsse der Vertretung mit Ausnahme der Bestätigung einer gültigen Wahl zu begründen.
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