Mit dem Zitat von § 42 Abs. 5 KVG durch Absatz 1 wird davon ausgegangen, dass § 49 der Umsetzung dieser Bestimmung dient. Ist die Zahl der ehrenamtlichen Mitglieder der Vertretung auf weniger als zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl herabgesunken, weil ehrenamtliche Mitglieder der Vertretung ihr Amt nicht angetreten haben oder vorzeitig ausgeschieden sind, ist nach § 42 Abs. 5 Satz 1 KVG eine Ergänzungswahl für den Rest der Wahlperiode nach den für die Hauptwahl geltenden Vorschriften durchzuführen. Eine Ergänzungswahl findet nach § 42 Abs. 5 Satz 2 KVG auch dann statt, wenn bei der Neuwahl der Vertretung weniger als zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl in die Vertretung gewählt worden sind.
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