§ 48 Ausscheiden von nächst festgestellten Bewerbern
Mit der in § 43 geregelten Annahme der Wahl durch den gewählten Bewerber beginnt dessen Mitgliedschaft in der Vertretung, wenn die Wahlperiode der Vertretung begonnen hat. An die Ablehnung der Annahme eines Sitzes werden in § 48 Rechtsfolgen geknüpft. Dabei behandelt Absatz 1 die Folgen einer Nichtbesetzung eines Sitzes in der Vertretung. Absatz 2 behandelt dazu einen Verzicht des nächst festgestellten Bewerbers. Absatz 3 stellt dem die fehlende Wählbarkeit eines Bewerbers an die Seite. Das wird in Absatz 3 durch eine Regelung zur Entscheidungsberechtigung der kommunalen Organe ergänzt.
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