Wenn die Überschrift des § 46 von „Einzelne Neuwahl“ spricht, wird darin deutlich, dass es hier nicht um regulären Neuwahlen bei zeitlich vorgegebenem Ende der Amtszeit geht, sondern um anderweit erforderliche Neuwahlen. Somit regelt § 46 nur die erforderlichen einzelnen Neuwahlen der Vertretung, wobei Absatz 1 von einer Neubildung der Gemeinden oder Landkreise oder der Neueinrichtung einer Ortschaft oder von einer Gebietsänderung ausgeht und Absatz 1a von einem Scheitern der Wahl. Absatz 2 sieht die getroffenen Anerkennungen von Parteien als für Neuwahlen weiterhin gültig an. Absatz 3 behandelt die vom Zeitpunkt der Neuwahl bestimmte Amtszeit und Absatz 4 sieht im Übrigen einen Rückgriff auf die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes vor.
Lieferung: 04/24Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.