§ 38 Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlbereichen
§ 38 ergänzt die Regelung des § 36, indem er sich nicht nur auf die Wahlbezirke im Sinn des § 2 Abs. 5 beschränkt, sondern die Feststellung des Wahlergebnisses auf die Wahlbereiche erstreckt, also auf die nach § 2 Abs. 4 gebildeten Teile des Wahlgebiets, die bei den Vertretungswahlen für die Einreichung von Wahlvorschlägen und die Sitzverteilung gebildet werden.
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