Unter dem in der Überschrift genannten Begriff eines Wahlleiters ist nach der in § 8a Abs. 1 Nr. 1 enthaltenen Umschreibung sowohl der Gemeindewahlleiter als auch der Kreiswahlleiter zu verstehen. Ergänzend ist in § 8a Abs. 1 Nr. 1 außerdem festgehalten, dass der Wahlleiter für das Wahlgebiet ein Wahlorgan ist. Der Wahlleiter ist nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Vorsitzender des Wahlausschusses. Nach § 42 Abs. 1 hat der Wahlleiter das Wahlergebnis bekanntzumachen und nach § 42 Abs. 2 Satz 1 die Wahl gegebenenfalls für gescheitert zu erklären und bei einem Scheitern der Wahl nach § 42 Abs. 2 Satz 3 die Feststellung und die Folgen öffentlich bekannt zu machen. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 hat er die gewählten Bewerber zu benachrichtigen.
Lieferung: 02/21Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.