Unter dem in der Überschrift genannten Begriff eines Wahlleiters ist nach der in § 8a Abs. 1 Nr. 1 enthaltenen Umschreibung sowohl der Gemeindewahlleiter als auch der Kreiswahlleiter zu verstehen. Ergänzend ist in § 8a Abs. 1 Nr. 1 außerdem festgehalten, dass der Wahlleiter für das Wahlgebiet ein Wahlorgan ist. Der Wahlleiter ist nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Vorsitzender des Wahlausschusses. Nach § 42 Abs. 1 hat der Wahlleiter das Wahlergebnis bekanntzumachen und nach § 42 Abs. 2 Satz 1 die Wahl gegebenenfalls für gescheitert zu erklären und bei einem Scheitern der Wahl nach § 42 Abs. 2 Satz 3 die Feststellung und die Folgen öffentlich bekannt zu machen. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 hat er die gewählten Bewerber zu benachrichtigen.
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