§ 158 enthält eine Übergangsregelung zur Umschreibung der in diesem Gesetz und in einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung im Tatbestand einer Regelung vorausgesetzten Einwohnerzahl, weil die dort tatbestandlich bestimmten Einwohnerzahlen nach deren Veränderung zu einer anderen Rechtsfolge führen. Da die Kommunen interessiert sind, von einer gegenwartsbezogenen Einwohnerzahl auszugehen, gleichwohl aber Übergangsprobleme vermieden werden sollen, wird in § 158 ein Kompromiss gewählt, die Einwohnerzahl zugrunde zu legen, die das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt am 31. Dezember des vorletzten Jahres ermittelt hat.
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