§ 151 Geltendmachung von Ansprüchen, Verträge mit der Kommune
§ 151 enthält eine präventive Maßnahme der Rechtsaufsicht, indem er in Absatz 1 bei gesetzlichen Ansprüchen der Kommune gegen ehrenamtliche Mitglieder der Vertretung und Hauptverwaltungsbeamte eine Benachrichtigungspflicht vorsieht und in Absatz 2 bei entsprechenden vertraglichen Ansprüchen der Kommune eine Verpflichtung zur Vorlage. Dabei enthalten die beiden Absätze auch verfahrensrechtliche Ergänzungen der jeweiligen Regelungen.
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