Neben der örtlichen Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses nach § 141 sowie der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und bis 6 dem Rechnungsprüfungsamt weitere Prüfungsaufträge als Pflichtaufgaben zu. Diese Aufgaben obliegen der örtlichen Prüfung kraft Gesetzes; der Gemeinderat kann hier keine Abstriche vornehmen. Bei diesen Aufträgen handelt es sich zum Teil um eigenständige Prüfungsaufgaben, zum Teil nur um Verfahrens- und Zuständigkeitsregelungen zu an anderer Stelle festgelegten Prüfungsaufträgen. Die Prüfung dieser Vorgänge hat denselben Stellenwert wie die Prüfung von Jahresabschlüssen. Die Prüfungsinstanz ist dabei ebenso unabhängig und nicht weisungsgebunden wie bei der Prüfung nach § 141 und § 142. Auch die Prüfungskriterien sind dieselben wie bei diesen Prüfungen.
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