§ 134 Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen
Die Veruerung eines kommunalen Unternehmens im Ganzen oder von Teilen davon, auch einer Beteiligung im Ganzen oder von Teilen davon, ist grundstzlich mglich, wenn nicht sogar im konkreten Fall geboten, um ggf. die Fortentwicklung, die technische Transformation oder die Marktanpassung und den Fortbestand eines kommunalen Unternehmens dadurch aktuell und/oder fr die Zukunft zu sichern. Zudem kann eine Auflsung einer Gesellschaft und deren Veruerung geboten sein, wenn der ffentliche Zweck, der dem Unternehmen zugrunde lag, entfallen ist. Gleiches gilt fr den Besitz von Geschftsanteilen an einem solchen Unternehmen.
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