Die Vorschrift richtet sich an alle kommunalen Unternehmen im Sinne des § 128 Abs. 1, für die kein Wettbewerb gleichartiger Privatunternehmen besteht. Durch die Energiemarktliberalisierung im Jahr 1998 betrifft die Regelung nicht mehr Unternehmen bzw. Unternehmensbereiche der Strom- und Gasversorgung. Dagegen bilden das Netz und dessen Betrieb, die durch die Entflechtung (Unbundling) von Netz und Vertrieb abgetrennt wurden, in der Strom- und Gasversorgung weiterhin ein natürliches Monopol. Gleiches gilt für geschlossene Verteilnetze, sogenannte Arealnetze.
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