Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 128 regelt § 129 welche weiteren Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Kommune ein wirtschaftliches Unternehmen in der Rechtsform des Privatrechts unterhalten, errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich an einem solchen beteiligen darf. Insbesondere muss ein öffentlicher Zweck die wirtschaftliche Betätigung rechtfertigen.8) Während § 128 KVG LSA primär den Risiken, die sich aus der wirtschaftlichen Betätigung der Kommune ergeben, und einer ungehemmten Ausweitung einer wirtschaftliche Betätigung entgegenwirken soll, soll § 129 den typischen Gefährdungen kommunaler Belange entgegenwirken, die sich aus der Ausgliederung kommunaler Aufgaben in die Organisationformen des Privatrechts ergeben können.
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