Nach § 100 Abs. 1 KVG LSA gilt die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan ausschließlich für das jeweilige Haushaltsjahr, wobei das Haushaltsjahr grundsätzlich das Kalenderjahr ist. Somit entfaltet die Haushaltssatzung lediglich für den Zeitraum eines Jahres Wirkung. Das gilt auch für einen Zweijahreshaushalt (sog. Doppelhaushalt), da die Festsetzungen nach Jahren getrennt zu erfolgen hat (§ 100 Abs. 1 Satz 3 KVG LSA). Der dem zu Grunde liegende Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit bewirkt, dass die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan mit all seinen Festsetzungen mit Ablauf des Jahres außer Kraft treten. Grundsätzlich erlöschen danach alle in ihm ausgesprochenen haushaltsrechtlichen Ermächtigungen. Infolge der Ausprägung der Haushaltssatzung als Jahressatzung kann auch der Haushaltsplan als ihr integrierter Bestandteil mit Ablauf des Haushaltsjahres keine haushaltsrechtliche Grundlage für die Haushaltswirtschaft des neuen Jahres abgeben. Deshalb hat der Gesetzgeber den Haushaltsgrundsatz der Vorherigkeit nach § 100 Abs. 1 KVG LSA eingeführt.
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