§ 90 behandelt im Rahmen der allgemeinen Regelung zur Aufgabenerfüllung durch die Kommunen nach § 4 die von der Verbandsgemeinde anstelle ihrer Mitgliedsgemeinden wahrzunehmenden Aufgaben, wobei er in Absatz 1 zur Wahrnehmung von Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden und in Absatz 2 zur Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises nähere Regelungen enthält und dabei in Absatz 1 eine feste Vorgabe für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben durch die Verbandsgemeinde macht. In Absatz 3 regelt er die der Verbandsgemeinde von allen Mitgliedsgemeinden eigens übertragene Wahrnehmung weiterer Aufgaben des eigenen Wirkungskreises.
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