Die Stellung eines Ortsbürgermeisters muss bei der Bildung einer Ortschaft in der Hauptsatzung nach § 81 Abs. 1 Satz 2 nicht genannt sein. Wenn hinsichtlich der Ortschaft in der Hauptsatzung die Entscheidung nicht für einen Ortsvorsteher, sondern für einen Ortschaftsrat getroffen wurde, folgt daraus auch, dass die Ortschaft einen Ortsbürgermeister bekommt. Deshalb behandelt § 85 in Ergänzung der Aussagen zum Ortschaftsrat die Stellung des Ortsbürgermeisters als des Vorsitzenden des Ortschaftsrats, indem er in Absatz 1 die Voraussetzungen der Wahl des Ortsbürgermeisters, in Absatz 2 Aufgaben des Ortsbürgermeisters, in Absatz 3 sein Informationsrecht, in Absatz 4 die Stellung des Ortsbürgermeisters im Gemeinderat, in Absatz 5 das Zweitbeschlussverlangen des Ortsbürgermeisters im Gemeinderat, in Absatz 6 seine Abwahl und in Absatz 7 die Folgen einer vorzeitigen Beendigung der Amtszeit des Ortsbürgermeisters behandelt.
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