Wahlen beinhalten im demokratischen Staat für die Kommunen den entscheidenden Akt. Absatz 1 stellt ähnlich dem bisherigen § 37 der Gemeindeordnung und dem früheren § 26 Landkreisordnung eine Wahlperiode von fünf Jahren als die Amtszeit der Vertretung in den Mittelpunkt und verweist für die Wahl im Übrigen auf das Kommunalwahlgesetz, das auf die Bekanntmachung vom 27. Februar 2004 (GVBl. S. 92) zurückgeht und das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes vom 25. Oktober 2023 (GVBl. S. 590) geändert wurde.
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