Man muss die in § 28 zugelassene Form der unmittelbaren Demokratie verfassungsrechtlich in einem Zusammenhang mit Art. 28 Abs. 1 Satz 4 GG sehen, wonach in Gemeinden an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten kann. Die in § 28 behandelte Beteiligung der Einwohner und der Bürger dient dazu, Fürsorge- und Betreuungspflichten der Kommunen gegenüber ihren Einwohnern und Bürgern unabhängig davon gesetzlich zu regeln, ob die betroffenen Einwohner oder Bürger die unmittelbaren Adressaten von Entscheidungen der Kommune sind. Es ist aber nicht zulässig, die in § 28 eröffneten Beteiligungsmöglichkeiten im Wahlkampf zu nutzen.
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