§ 73 regelt entsprechend dem früheren § 70 der Gemeindeordnung und dem früheren § 59 der Landkreisordnung die Bedingungen für Verpflichtungsgeschäfte der Kommune. Dabei werden in Absatz 1 formelle Fragen zum Abschluss eines Verpflichtungsgeschäfts behandelt. Soweit der Hauptverwaltungsbeamte ein derartiges Rechtsgeschäft nicht selbst macht, werden in Absatz 2 die in Absatz 1 enthaltenen Bedingungen ergänzt. Absatz 3 behandelt die Erfordernisse für die Unterschriften bei solchen Verpflichtungsgeschäften. Absatz 4 nimmt jedoch Geschäfte der laufenden Verwaltung und Handlungen aufgrund einer in der Form der Absätze 1 bis 3 ausgestellten Vollmacht von den Anforderungen der Absätze 1 bis 3 aus.
Ihr Zugang zur Datenbank "Kommunalverfassung Sachsen-Anhalt"
Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Kommunalverfassung Sachsen-Anhalt" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Kommunalverfassung Sachsen-Anhalt" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
schnell informieren: downloaden und lesen
auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
PDF | 9 Seiten € 10,91* * inkl. gesetzlicher MwSt.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.