§ 73 Verpflichtungsgeschäfte
§ 73 regelt entsprechend dem früheren § 70 der Gemeindeordnung und dem früheren § 59 der Landkreisordnung die Bedingungen für Verpflichtungsgeschäfte der Kommune. Dabei werden in Absatz 1 formelle Fragen zum Abschluss eines Verpflichtungsgeschäfts behandelt. Soweit der Hauptverwaltungsbeamte ein derartiges Rechtsgeschäft nicht selbst macht, werden in Absatz 2 die in Absatz 1 enthaltenen Bedingungen ergänzt. Absatz 3 behandelt die Erfordernisse für die Unterschriften bei solchen Verpflichtungsgeschäften. Absatz 4 nimmt jedoch Geschäfte der laufenden Verwaltung und Handlungen aufgrund einer in der Form der Absätze 1 bis 3 ausgestellten Vollmacht von den Anforderungen der Absätze 1 bis 3 aus.
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