In Bezug auf die neu zu bildende Kommune bestimmt § 63, wer für diese Kommune nun die Stellung des Wahlleiters im Sinn des § 9 wahrnimmt. Dabei ist Satz 1 als Grundaussage formuliert, während Satz 2 ergänzend dazu einen Verweis auf die übrigen Regelungen des Gesetzes enthält. Der nach § 63 bestimmte Wahlleiter ist nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Vorsitzender des nach § 64 gebildeten Wahlausschusses der neu gebildeten Kommune.
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