Kommunalverfassung Sachsen-Anhalt
 

§ 63 Wahlleiter

In Bezug auf die neu zu bildende Kommune bestimmt § 63, wer für diese Kommune nun die Stellung des Wahlleiters im Sinn des § 9 wahrnimmt. Dabei ist Satz 1 als Grundaussage formuliert, während Satz 2 ergänzend dazu einen Verweis auf die übrigen Regelungen des Gesetzes enthält. Der nach § 63 bestimmte Wahlleiter ist nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Vorsitzender des nach § 64 gebildeten Wahlausschusses der neu gebildeten Kommune.

Lieferung: 04/22