Da die Durchführung der Kommunalwahlen zu den Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der jeweiligen Kommunen gehört, werden die Kosten für die Durchführung der Kommunalwahlen den Kommunen übertragen. Das wird in Absatz 1 hinsichtlich der Gemeinden und Verbandsgemeinden konkretisiert und in Absatz 2 hinsichtlich der Landkreise. Da Funktionen bei Kommunalwahlen auch jenseits der Vorgaben der Absätze 1 und 2 in anderen Kommunen wahrgenommen werden, wird durch Absatz 3 eine Beteiligung der anderen Kommunen an den Wahlkosten vorgegeben. Absatz 4 ordnet die Kosten des Wahlprüfungsverfahrens den Wahlkosten zu.
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