§ 54 Wahlkosten
Da die Durchführung der Kommunalwahlen zu den Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der jeweiligen Kommunen gehört, werden die Kosten für die Durchführung der Kommunalwahlen den Kommunen übertragen. Das wird in Absatz 1 hinsichtlich der Gemeinden und Verbandsgemeinden konkretisiert und in Absatz 2 hinsichtlich der Landkreise. Da Funktionen bei Kommunalwahlen auch jenseits der Vorgaben der Absätze 1 und 2 in anderen Kommunen wahrgenommen werden, wird durch Absatz 3 eine Beteiligung der anderen Kommunen an den Wahlkosten vorgegeben. Absatz 4 ordnet die Kosten des Wahlprüfungsverfahrens den Wahlkosten zu.
Lieferung: 02/22mit Smartlink: https://kommunalverfassung-sachsen-anhalt.de/kvsa_d_0054