Wenn die Überschrift des § 46 von „Einzelne Neuwahl“ spricht, wird darin deutlich, dass es hier nicht um regulären Neuwahlen bei zeitlich vorgegebenem Ende der Amtszeit geht, sondern um anderweit erforderliche Neuwahlen. Somit regelt § 46 nur die erforderlichen einzelnen Neuwahlen der Vertretung, wobei Absatz 1 von einer Neubildung der Gemeinden oder Landkreise oder der Neueinrichtung einer Ortschaft oder von einer Gebietsänderung ausgeht und Absatz 1a von einem Scheitern der Wahl. Absatz 2 sieht die getroffenen Anerkennungen von Parteien als für Neuwahlen weiterhin gültig an. Absatz 3 behandelt die vom Zeitpunkt der Neuwahl bestimmte Amtszeit und Absatz 4 sieht im Übrigen einen Rückgriff auf die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes vor.
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