§ 44 enthält entsprechend dem früheren § 43 Gemeindeordnung und dem früheren § 32 Landkreisordnung eine Regelung zur Bildung von Fraktionen der ehrenamtlichen Mitglieder der Vertretung. Es werden dabei in Absatz 1 organisationrechtliche Vorgaben festgehalten, wobei Satz 1 die Fraktion einer Partei, einer politischen Vereinigung oder einer politischen Gruppierung zuordnet, während nach Satz 2 auch eine Zuordnung zu mehreren Parteien, politischen Vereinigungen oder politischen Gruppierungen möglich ist. Satz 3 behandelt eine Mindestgröße der Fraktion. Das wird in Satz 4 durch Vorgaben für die Geschäftsordnung hinsichtlich der Regelung zur Bildung der Fraktionen, ihrer Rechte und Pflichten sowie ihrem Umgang mit personenbezogenen Daten ergänzt. Absatz 2 behandelt den Handlungsbereich der Fraktionen, während Absatz 3 zur Berechtigung der Fraktionen, Zuwendungen anzunehmen, Regelungen trifft. Das wird in Absatz 4 durch Regelungen zu Beschäftigten der Fraktionen ergänzt.
Ihr Zugang zur Datenbank "Kommunalverfassung Sachsen-Anhalt"
Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Kommunalverfassung Sachsen-Anhalt" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Kommunalverfassung Sachsen-Anhalt" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.