Kommunalverfassung Sachsen-Anhalt
 

§ 44 Fraktionen

§ 44 enthält entsprechend dem früheren § 43 Gemeindeordnung und dem früheren § 32 Landkreisordnung eine Regelung zur Bildung von Fraktionen der ehrenamtlichen Mitglieder der Vertretung. Es werden dabei in Absatz 1 organisationrechtliche Vorgaben festgehalten, wobei Satz 1 die Fraktion einer Partei, einer politischen Vereinigung oder einer politischen Gruppierung zuordnet, während nach Satz 2 auch eine Zuordnung zu mehreren Parteien, politischen Vereinigungen oder politischen Gruppierungen möglich ist. Satz 3 behandelt eine Mindestgröße der Fraktion. Das wird in Satz 4 durch Vorgaben für die Geschäftsordnung hinsichtlich der Regelung zur Bildung der Fraktionen, ihrer Rechte und Pflichten sowie ihrem Umgang mit personenbezogenen Daten ergänzt. Absatz 2 behandelt den Handlungsbereich der Fraktionen, während Absatz 3 zur Berechtigung der Fraktionen, Zuwendungen anzunehmen, Regelungen trifft. Das wird in Absatz 4 durch Regelungen zu Beschäftigten der Fraktionen ergänzt.

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