Anders als die in § 38 Abs. 2 zum Ende der Amtszeit der Vertretung getroffene Regelung behandelt § 42 ähnlich dem bisherigen § 41 der Gemeindeordnung und dem früheren § 30 Landkreisordnung die Voraussetzungen und die Folgen der individuellen Beendigung des Mandats des einzelnen ehrenamtlichen Mitglieds. Dabei werden in Absatz 1 die Fälle genannt, die zu einem Ausscheiden aus der Vertretung führen, und in Absatz 2 das sich darauf beziehende Verfahren. Die Absätze 3 und 4 zeigen die Folgen eines Ausscheidens aus der Vertretung und einer unterbliebenen Mandatsübernahme. Absatz 5 ergänzt dies um die Nennung der Bedingungen für eine Ergänzungswahl, dehnt das allerdings auch auf die bei der ursprünglichen Wahl der Vertretung freigebliebenen Sitze aus.
Lieferung: 04/20Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.