Kommunalverfassung Sachsen-Anhalt
 

§ 42 Ausscheiden, Nachrücken, Ergänzungswahl

Anders als die in § 38 Abs. 2 zum Ende der Amtszeit der Vertretung getroffene Regelung behandelt § 42 ähnlich dem bisherigen § 41 der Gemeindeordnung und dem früheren § 30 Landkreisordnung die Voraussetzungen und die Folgen der individuellen Beendigung des Mandats des einzelnen ehrenamtlichen Mitglieds. Dabei werden in Absatz 1 die Fälle genannt, die zu einem Ausscheiden aus der Vertretung führen, und in Absatz 2 das sich darauf beziehende Verfahren. Die Absätze 3 und 4 zeigen die Folgen eines Ausscheidens aus der Vertretung und einer unterbliebenen Mandatsübernahme. Absatz 5 ergänzt dies um die Nennung der Bedingungen für eine Ergänzungswahl, dehnt das allerdings auch auf die bei der ursprünglichen Wahl der Vertretung freigebliebenen Sitze aus.

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