§ 41 enthält ähnlich dem früheren § 40 der früheren Gemeindeordnung und dem früheren § 29 Landkreisordnung zur Vermeidung von Interessenkollisionen Inkompatibilitätsregelungen. Er nennt dabei vorrangige Tätigkeiten, die die Möglichkeit einer ehrenamtlichen Mitgliedschaft in der Vertretung ausschließen. Dabei differenziert die Bestimmung, indem sie in Absatz 1 auf Gemeinden, in Absatz 2 auf Verbandsgemeinden
und in Absatz 3 auf Landkreise abstellt und dabei jeweils eigene Aufgabenfelder bezeichnet. Mit der in Absatz 4 enthaltenen Behandlung von Arbeitnehmern, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten, ist dann aber für alle Kommunen eine Ausnahme von der berufsbezogenen Hinderung formuliert.
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