Kommunalverfassung Sachsen-Anhalt
 

§ 41 Hinderungsgründe

§ 41 enthält ähnlich dem früheren § 40 der früheren Gemeindeordnung und dem früheren § 29 Landkreisordnung zur Vermeidung von Interessenkollisionen Inkompatibilitätsregelungen. Er nennt dabei vorrangige Tätigkeiten, die die Möglichkeit einer ehrenamtlichen Mitgliedschaft in der Vertretung ausschließen. Dabei differenziert die Bestimmung, indem sie in Absatz 1 auf Gemeinden, in Absatz 2 auf Verbandsgemeinden
und in Absatz 3 auf Landkreise abstellt und dabei jeweils eigene Aufgabenfelder bezeichnet. Mit der in Absatz 4 enthaltenen Behandlung von Arbeitnehmern, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten, ist dann aber für alle Kommunen eine Ausnahme von der berufsbezogenen Hinderung formuliert.

Lieferung: 06/25