Die Kommunalaufsichtsbehörde hat nach § 148 die Berechtigung zu einer Ersatzvornahme. Die Kommunalaufsichtsbehörde ist, selbst wenn sich die Vertretung fortlaufend weigert, Beschlüsse zu ändern oder Maßnahmen durchzuführen, aber nicht berechtigt, die für dieses Verhalten verantwortliche Vertretung aufzulösen, weil abgesehen von der nach § 148 möglichen Übertragung der Durchführung auf einen Dritten die in § 149 vorgesehene Bestellung eines Beauftragten insoweit die einzig mögliche organisatorische Maßnahme zur Ersetzung eines Kommunalorgans ist, sieht man einmal von einer nur partiellen Ersetzung durch einen Beauftragen nach § 149 ab.
Ihr Zugang zur Datenbank "Kommunalverfassung Sachsen-Anhalt"
Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Kommunalverfassung Sachsen-Anhalt" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Kommunalverfassung Sachsen-Anhalt" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
schnell informieren: downloaden und lesen
auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
PDF | 7 Seiten € 10,91* * inkl. gesetzlicher MwSt.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.