§ 148 Ersatzvornahme
Die Kommunalaufsichtsbehörde hat nach § 148 die Berechtigung zu einer Ersatzvornahme. Die Kommunalaufsichtsbehörde ist, selbst wenn sich die Vertretung fortlaufend weigert, Beschlüsse zu ändern oder Maßnahmen durchzuführen, aber nicht berechtigt, die für dieses Verhalten verantwortliche Vertretung aufzulösen, weil abgesehen von der nach § 148 möglichen Übertragung der Durchführung auf einen Dritten die in § 149 vorgesehene Bestellung eines Beauftragten insoweit die einzig mögliche organisatorische Maßnahme zur Ersetzung eines Kommunalorgans ist, sieht man einmal von einer nur partiellen Ersetzung durch einen Beauftragen nach § 149 ab.
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