Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts vom 16.05.2024 (GVBl. LSA 2026 S. 128) hat der Landesgesetzgeber in Sachsen-Anhalt die Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes dem doppischen Haushaltsrecht weiter angepasst und insbesondere in eine neue Reihenfolge gebracht. Da die Prüfung der Eröffnungsbilanz Voraussetzung weiterer Prüfungstätigkeiten der Rechnungsprüfung ist, ist diese Aufgabe an die erste Stelle gesetzt worden. Die Neuordnung wird in der Kommentierung im Folgenden entsprechend nachvollzogen.
Ihr Zugang zur Datenbank "Kommunalverfassung Sachsen-Anhalt"
Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Kommunalverfassung Sachsen-Anhalt" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Kommunalverfassung Sachsen-Anhalt" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.