Kommunalverfassung Sachsen-Anhalt
 

Vorbemerkung

Das Zweite Funktionalreformgesetz greift erneut die in § 4 Abs. 1 VerwModGrG festgelegte Verpflichtung auf, Aufgaben auf die kommunale Ebene zu verlagern, wenn dies im Vergleich zu einer Aufgabenwahrnehmung durch das Land wirtschaftlicher ist. Bereits durch das Erste Funktionalreformgesetz (GVBl. LSA 2004, 852) sind einige Landesaufgaben auf die Landkreise und kreisfreien Städte übertragen worden. Das Land verpflichtete sich, die den Gebietskörperschaften durch die Aufgabenübernahme entstehenden Mehrkosten zu erstatten.

Lieferung: 03/13