Kommunalverfassung Sachsen-Anhalt
 

§ 9a Abberufung des Leiters des gemeinsamen Verwaltungsamtes

Die Vorschrift läßt die Abberufung des Leiters des gemeinsamen Verwaltungsamtes nur unter strengen Voraussetzungen zu. Das Abberufungsverfahren ist zweistufig strukturiert.

Lieferung: 03/94