Kommunalverfassung Sachsen-Anhalt
 

§ 9 Rechtsfolgen

Über die voranstehenden Regelungen zur Errichtung eines Zweckverbands und einer Aufnahme weiterer Mitglieder hinaus will § 9 die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen behandeln. Dabei regelt Absatz 1 die Veränderungen bei den bisher geltenden Rechten und Pflichten der beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften, während Absatz 2 den erworbenen Status der Zweckverbände umschreibt, den diese bei einer Zuwiderhandlung gegen ihre Satzungen haben.

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