§ 86 Ortsvorsteher
§ 86 geht davon aus, dass nach § 81 Abs. 2 Satz 2 in der Hauptsatzung festgehalten ist, dass für die Ortschaft mit bis zu 300 Einwohnern ab Beginn der Wahlperiode 2019 in Hinblick auf § 82 Abs. 1 Satz 1 ein Ortsvorsteher gewählt wird. Bis zu diesem Termin gilt für die Wahl des Ortsvorstehers § 88a Gemeindeordnung. Die zeitliche Zuordnung bezieht sich aber nur auf die Entscheidung zwischen einem Ortsvorsteher und einem Ortschaftsrat und bedeutet damit nicht, dass auch im Übrigen für den Ortsvorsteher auf die Regelungen der Gemeindeordnung zurückgegriffen werden müsste. Das wird in § 88 Abs. 2 Satz 3 durch eine sonderrechtliche und damit eingeschränkte Übernahme der Regelung des § 88a Gemeindeordnung bestätigt. Deshalb kann der Ortsvorsteher auch schon vor der Wahlperiode 2019 nach Absatz 4 von den Bürgern der Ortschaft abgewählt werden.
Lieferung: 04/18