Kommunalverfassung Sachsen-Anhalt
 

§ 83 Ortschaftsrat

§ 83 behandelt zum einen statusrechtliche Vorgaben für den Ortschaftsrat, indem er in Absatz 1 Aussagen zu dessen Zusammensetzung macht, indem er in Absatz 2 die Beziehungen des Ortschaftsrats zum Bürgermeister behandelt und indem er in Absatz 3 die Sitzungsteilnahme bei Sitzungen des Ortschaftsrats und des Gemeinderats regelt. In Absatz 4 folgen dann Vorgaben für die Niederschrift der Sitzungen. Obwohl es in § 85 Abs. 1 Satz 1 festgehalten ist, dass eine Mehrheit des Ortschaftsrats den Ortsbürgermeister wählt und damit auch sonst einen weitergehenden Einfluss besitzt, war es nicht erforderlich, Oppositionsrechte eigens herauszuarbeiten.

Lieferung: 04/17