§ 8 Satzungen
Satzungen sind Handlungsformen der Verwaltung, mit denen deren Beziehungen zu Bürgern und Einwohnern, aber auch interne Organisationsfragen gelöst werden können, da Satzungen im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie zur administrativen Verwaltungstätigkeit zählen und Regelungen sind, die von einer dem Staat zugeordneten juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der ihr gesetzlich verliehenen Handlungsberechtigung als öffentlich-rechtliche Normen mit Wirksamkeit für die ihr angehörenden oder unterworfenen Personen erlassen werden dürfen. Die Satzungen müssen dem Handlungsbereich der Kommunen zugeordnet sein. Über das Gebiet der Kommune hinausreichende wirtschaftliche Betätigungen sind nicht erfasst, wenn sie in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Daseinsvorsorge in dem eigenen Gebiet der Kommune stehen.
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