§ 79 Interessenvertreter, Beauftragte, Beiräte
§ 79 sieht die Gleichstellungsbeauftragte ähnlich der früheren Regelung des § 74 der Gemeindeordnung als eine Sonderform der in dem nachfolgenden § 79 behandelten weitergehenden Berechtigung der Kommunen, Beauftragte einzusetzen. Wenn § 79 neben den Beauftragten auch Beiräte nennt, wird durch die Sonderbehandlung der Gleichstellungsbeauftragten in § 79 nicht ausgeschlossen, dass von der einzelnen Kommune neben der Gleichstellungsbeauftragten auch ein Gleichstellungsbeirat gebildet wird. Das könnte etwa geboten sein, wenn es unter dem in Art. 34 LVerf geforderten Aspekt der Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen der Gesellschaft durch geeignete Maßnahmen der Kommunen erforderlich ist, in stärkerem Maße Männer in die Sicherung der Gleichstellung einzubeziehen.
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