Kommunalverfassung Sachsen-Anhalt
 

§ 72 Beauftragung Dritter

§ 72 regelt entsprechend dem früheren § 69 der Gemeindeordnung und dem früheren § 58 der Landkreisordnung die Berechtigung zu einer Beauftragung von Beschäftigten der Kommune und zur Beauftragung von Außenstehenden.

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