Kommunalverfassung Sachsen-Anhalt
 

§ 7 Wahlbereiche bei Vertretungswahlen

§ 7 behandelt die Bildung von Wahlbereichen bei Vertretungswahlen, wobei es in Absatz 1 um die Wahl in kleineren und in Absatz 2 um die Wahl in größeren Kommunen geht. Nach § 2 Abs. 4 sind unter den Wahlbereichen im Sinne dieses Gesetzes die Teile des Wahlgebiets zu verstehen, die bei den Vertretungswahlen für die Einreichung von Wahlvorschlägen (§ 21 Abs. 3) und für die Sitzverteilung (§ 40) gebildet werden. Nach § 2 Abs. 3 ist Wahlgebiet im Sinne dieses Gesetzes bei der Wahl der Ortschaftsräte und der Ortsvorsteher das Gebiet der Ortschaft, bei den übrigen Gemeindewahlen das Gebiet der Gemeinde und bei den Kreiswahlen das Gebiet des Landkreises.

Lieferung: 03/24