Kommunalverfassung Sachsen-Anhalt
 

§ 7 Rechtsstellung

§ 7 gibt in Satz 1 für den Zweckverband vor, dass er immer die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzt. Für früher errichtete Zweckverbände enthält Satz 2 eine Angleichung.

Lieferung: 04/22