§ 7 Organe
Unter Organen versteht man die in den Kommunen für die jeweiligen Kommunen jeweils Handlungsberechtigten, deren Handeln der juristischen Person zugerechnet wird, weil die Rechtsordnung dies bestimmt. Die Organe der Kommune haben eine Berechtigung für die Kommune zu handeln. Ohne diese Organe wären die Kommunen nicht handlungsfähig. Nach Art. 89 Satz 1 LVerf ist entsprechend Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG das Land verpflichtet, in den Kommunen eine demokratisch gewählte Vertretung vorzusehen. Dadurch wird aber nicht in Frage gestellt, in den Kommunen neben diesen Kollegialorganen auch Einzelorgane einzusetzen.
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