Kommunalverfassung Sachsen-Anhalt
 

§ 69a Anwendungs- und Übergangsvorschriften

§ 69a, der durch Gesetz vom 17. Juni 2014 (GVBl. S. 288) eingefügt wurde, enthält nach seiner Überschrift eigentlich Vorgaben für die Gültigkeit des Kommunalwahlgesetzes und seiner Änderungen. Das wird in Absatz 1 aber inhaltlich auf die erstmalige Wahl des Ortsvorstehers beschränkt, während Absatz 2 Übergangsvorschriften enthält.

Lieferung: 04/22