§ 69a Anwendungs- und Übergangsvorschriften
§ 69a, der durch Gesetz vom 17. Juni 2014 (GVBl. S. 288) eingefügt wurde, enthält nach seiner Überschrift eigentlich Vorgaben für die Gültigkeit des Kommunalwahlgesetzes und seiner Änderungen. Das wird in Absatz 1 aber inhaltlich auf die erstmalige Wahl des Ortsvorstehers beschränkt, während Absatz 2 Übergangsvorschriften enthält.
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